Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW 
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. 

IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege 
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren. 

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 

3. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. 

4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden. 

5. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.  

6. Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind. 

7. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.  

8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine räumliche Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen 

9. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden. 

10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.   

11. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig. 

12. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung einer ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen. 

13. Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren 

14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte Desinfektionstücher) müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden. 

15. Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren Beschäftigten die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).